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Das neue Partnerschaftsgesetz (PartG)

Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) in Kraft getreten. Früher waren gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz in verschiedenen Lebensbereichen benachteiligt. Das neue Partnerschaftsgesetz (PartG) verbessert die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare, ohne die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleich zu stellen.

Das Partnerschaftsgesetz (PartG) erlaubt es gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen zu lassen und damit rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Wenn es zum Beispiel um Steuern und Erbschaften, Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge geht, wird die eingetragene Partnerschaft gleich behandelt wie die Ehe.

Hingegen lässt es das Partnerschaftsgesetz (PartG) nicht zu, dass zwei Frauen oder zwei Männer gemeinsam ein Kind adoptieren. Auch Verfahren der Fortpflanzungsmedizin sind ihnen verwehrt. Somit können gleichgeschlechtliche Paare keine Familie im engeren Sinn gründen.

Ihre Notarin oder Ihr Notar informiert Sie gerne über die vermögens- und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unter dem neuen Partnerschaftsgesetz (PartG).
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