Nach der Eheschliessung stehen die Ehepartner grundsätzlich unter dem
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner innerhalb der drei gesetzlich
vorgesehenen Güterständen der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung wählen.
Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner zusätzlich
den gewählten Güterstand abändern. Sie können insbesondere bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft
Vereinbarungen treffen, die im Fall des Todes eines
Ehepartners eine Besserstellung des überlebenden Ehepartners gegenüber
gemeinsamen Kindern oder gegenüber den Eltern der/des Verstorbenen bewirken. Eine
maximale Begünstigung des überlebenden Ehepartners erreicht man durch eine
Kombination von Ehe- und Erbvertrag.
Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet
werden. Die öffentliche Beurkundung erfolgt im Kanton Bern durch die
Notarin oder den Notar.
Nebst der Durchführung der öffentlichen Beurkundung berät die Notarin oder der Notar die
Ehepartner in sämtlichen Rechtsfragen, gibt Auskunft über zweckmässige
Vorkehrungen, über die anfallenden Kosten und über
allfällige Steuerfolgen.


