Gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) geht mit dem Tod eines Menschen dessen
Vermögen mit Aktiven und Passiven auf seine Erbinnen und Erben über. Sofern
diese die Erbschaft nicht ausschlagen, bilden sie bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur gemeinsam
über die Erbschaft verfügen.
Die Erblasserin oder der Erblasser kann mittels Testament oder Erbvertrag die
gesetzliche Erbfolge und/oder die gesetzliche Erbteile abändern und beliebigen Personen
beliebige Vermögenswerte zuweisen. Solche Zuweisungen können in Form einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses erfolgen. Dabei sind jedoch die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben
zu wahren. Die Erblasserin oder der Erblasser kann zudem Teilungsbestimmungen aufstellen und/oder Willensvollstrecker ernennen.
Eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe kann auch begünstigt werden, indem ihr
oder ihm bereits zu Lebzeiten bestimmte Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften,
Wertschriften, Bargeld) mittels Schenkung
oder Erbvorempfang bzw. Abtretung auf Rechnung künftiger
Erbschaft
übertragen werden. Letztere haben sich die Begünstigten an ihren Erbteil anrechnen zu lassen.


