Falls die Erblasserin oder der Erblasser weder ein anderslautendes Testament noch einen anderslautenden Erbvertrag hinterlässt, fällt ihr oder sein Vermögen an die gesetzlichen Erbinnen oder Erben.
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind:
- die Ehepartnerin oder der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner
- die Kinder oder deren Nachkommen
- die Eltern oder deren Nachkommen
- die Grosseltern oder deren Nachkommen
- das Gemeinwesen (Wohnsitzkanton und/oder vom Kanton bezeichnete Gemeinde), sofern die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinterlässt
Die Kinder der Erblasserin oder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. An Stelle von Kindern, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen (vgl. Beispiel 1 hienach).
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft je zur Hälfte an die Eltern. An Stelle von Mutter oder Vater, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen (vgl. Beispiel 2 hienach).
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser weder Nachkommen noch Eltern und sind auch keine Nachkommen der Eltern vorhanden, gelangt die Erbschaft je zur Hälfte an die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits. An Stelle von Grossvater oder Grossmutter, die vorverstorben sind, treten deren Nachkommen (vgl. Beispiel 3 hienach).
Die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner erhält:
- wenn sie oder er mit Kindern oder deren Nachkommen zu teilen hat: die Hälfte der Erbschaft (vgl. Beispiele 4 und 5 hienach)
- wenn sie oder er mit den Eltern oder deren Nachkommen zu teilen hat: drei Viertel der Erbschaft (vgl. Beispiel 6 hienach)
- wenn weder Kinder noch Eltern noch Nachkommen von Kindern oder Eltern vorhanden sind: die ganze Erbschaft
Vorbemerkung: Weibliche Personen werden mit einem
und männliche Personen mit einem
gekennzeichnet. Ehepartner
sind miteinander verbunden
. Bei geschiedenen
Ehepartnern ist die Verbindung durchgestrichen
.
Die Erblasserin oder der Erblasser ist immer kreuzweise
durchgestrichen
.
Bereits vor der Erblasserin oder dem Erblasser verstorbene Personen sind einfach
durchgestrichen
.
Beispiel 1 :
Beispiel 2 :
Beispiel 3 :
Beispiel 4 :
Beispiel 5 :
Es erben die Ehefrau b 1/2 und die Kinder c, d und e je 1/6. Die geschiedene Ehefrau a erbt nichts.
Beispiel 6 :


