Grundsätzlich leben die Ehepartner unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das eheliche Vermögen besteht aus dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehepartners.
Das Eigengut setzt sich zusammen aus den persönlichen Gebrauchsgegenständen, den in die Ehe eingebrachten Vermögenswerten, den Schenkungen und Erbschaften sowie allfälligen Genugtuungsansprüchen.
Die Errungenschaft ist das während der Ehe erarbeitete
Vermögen. Jeder Ehepartner verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig. Für
seine Schulden haftet er nur mit seinem eigenen Vermögen. Für die Schulden des
andern Ehepartners haftet er nicht.
Bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehepartners
oder bei einem Güterstandswechsel durch Ehevertrag findet eine güterrechtliche
Auseinandersetzung statt. Das Gesetz sieht in diesen Fällen
vor, dass der überlebende Ehepartner Anspruch hat auf:
- sein Eigengut
- die Hälfte seiner eigenen Errungenschaft
- die Hälfte der Errungenschaft des Ehepartners
Falls die Ehe durch den Tod eines Ehepartners aufgelöst wurde, fällt das
Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft des verstorbenen
Ehepartners sowie die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden
Ehepartners in den sogenannten Nachlass. Der Nachlass fällt an die gesetzlichen Erbinnen und Erben
der oder des Verstorbenen, wozu auch der überlebende Ehepartner
zählt.


