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Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke können unmittelbare Steuerfolgen haben.

Erzielt die Verkäuferin oder der Verkäufer beim Verkauf eines Grundstücks einen Gewinn, schuldet sie oder er dem Kanton Bern auf diesem Gewinn im Normalfall die Grundstückgewinnsteuer (Art. 126 ff. des Steuergesetzes [StG] vom 21. Mai 2000). Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ist abhängig von der Höhe des erzielten Gewinns und der Dauer, während der das Grundstück im Besitz der Verkäuferin oder des Verkäufers war. Zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer hat der Kanton Bern ein gesetzliches Grundpfandrecht auf dem verkauften Grundstück. Falls die Verkäuferin oder der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer nicht bezahlen kann, ist der Kanton Bern befugt, das verkaufte Grundstück – auch wenn es bereits auf die Käuferin oder den Käufer übertragen und der volle Kaufpreis bezahlt worden ist – versteigern zu lassen und den Erlös bis zur Höhe der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer einzuziehen. Damit dieser Fall nicht eintritt, kümmert sich die Notarin oder der Notar um die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer.

Beim Erwerb eines Grundstücks muss die Erwerberin oder der Erwerber dem Kanton Bern eine Handänderungssteuer entrichten (Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG] ). Diese beträgt 1,8 % des bezahlten Erwerbspreises. Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder der veräussernden Person sind steuerbefreit. Bei Pflegekindern muss das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert haben. 

Damit der betreffende Vertrag im Grundbuch eingetragen wird, muss vorgängig die Handänderungssteuer an das Grundbuchamt bezahlt werden. Der Zahlungsverkehr erfolgt in der Regel über die Notarin oder den Notar.

Bei Erbschaften, Schenkungen oder Erbvorempfängen bzw. Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft haben die Begünstigten dem Kanton Bern unter bestimmten Voraussetzungen eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu entrichten.

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