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Erbeinsetzung

Die Erblasserin oder der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag eine natürliche (z.B. eine Freundin oder einen Freund) oder juristische Person (z.B. eine Stiftung oder einen Verein) als Erbin oder als Erben einsetzen.

Die Erbeinsetzung erfolgt immer auf einen Bruchteil der Erbschaft (z.B. Erbeinsetzung auf einen Viertel, auf 10 % oder auf die ganze Erbschaft).

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