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Vermächtnis

Die Erblasserin oder der Erblasser kann durch Testament und/oder Erbvertrag natürlichen (z.B. einer Freundin oder einem Freund) oder juristischen Personen (z.B. einer Stiftung oder einem Verein) Vermächtnisse ausrichten.

Ein Vermächtnis umfasst immer einen oder mehrere konkrete Vermögenswerte des Nachlasses (z.B. einen antiken Schrank, den Betrag von CHF 20'000, Familienschmuckstücke).

Vermächtnisnehmerinnen oder Vermächtnisnehmer können Erbinnen oder Erben oder beliebige Dritte sein.

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